Town & Country Verbrauchertipp

Löschung der „Grundschuld“ nicht unbedingt nötig Übertragung oder spätere Nutzung kann Notar- und Gerichtsgebühren sparen Sobald ein Baudarlehen zurück gezahlt oder das Eigenheim verkauft worden ist, kann der Kreditnehmer die Grundschuld löschen lassen. Aber das ist bisweilen nicht nötig und kostet überdies Gebühren, die man sich sparen kann. Bei der Vergabe von Eigenheim-Darlehen wollen Banken und Sparkassen grundsätzlicher auf Nummer sicher gehen. Und zwar für den Fall, dass der Bauherr und Schuldner seinen finanziellen Verpflichtungen, somit den bei der Kreditvergabe vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen, nicht mehr nachkommen kann. „Diese Sicherheit wird erreicht, indem das Geldinstitut zu eigenen Gunsten in das Grundbuch der jeweiligen Stadt oder Gemeinde eine so genannte Grundschuld auf das Grundstück eintragen lässt“, erklärt Jürgen Dawo, Gründer von Town & Country Haus, Deutschlands führendem Massivhausanbieter. Dieses Grundbuch wird geführt vom zuständigen Amtsgericht. Die Eintragung einer Grundschuld wird gegen Gebühr von einem Notar vorgenommen. Falls mit Zins- und Tilgungszahlungen alles glatt läuft, das Eigenheim nach Jahren schuldenfrei ist oder aber zwischenzeitlich, etwa wegen eines Umzugs aus beruflichen Gründen, verkauft wird, stellt sich die Frage: Soll die Grundschuld in diesen Fällen umgehend gelöscht werden? „Nicht unbedingt“, empfiehlt Town & Country-Gründer Jürgen Dawo. Denn rechtliche Nachteile sind mit dem Verzicht auf die Löschung der Grundschuld nicht verbunden. Stattdessen einige unübersehbare Vorteile, die sowohl Geld als auch bürokratischen Aufwand ersparen können. Konkret: Die Löschung einer Grundschuld, ob nun nach einem Verkauf...

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