Stichwort Bauabnahme

Rechtlich gesehen bedeutet eine Bauabnahme, dass sämtliche, auch theoretische, Gefahren und Risiken auf den Bauherrn und Eigentümer übergehen. Somit muss der Eigentümer sein Massivhaus in der Regel über eine Wohngebäudeversicherung gegen Gefahren wie Wasser, Sturm und Brand selbst versichern. Vor der Bauabnahme ist dies Sache des jeweiligen Baupartners. Rechtliche Grundlage für die Bauabnahme ist § 640 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser BGB-Paragraf besagt im Wesentlichen, dass der Auftraggeber, demnach der Bauherr, sein Massivhaus nach Fertigstellung, also nachdem der Baupartner seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat, abnehmen muss. Diese Verpflichtungen sind im Bauvertrag detailliert geregelt. Diesem Bauvertrag ist zu...

weiterlesen