Zum 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer in Kraft treten. Anlass ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018, das das derzeitige Berechnungssystem als verfassungswidrig erklärt. Was ändert sich für Eigentümer und wann müssen sie aktiv werden? Dieser Beitrag klärt Sie auf.

Die Grundsteuer ist eine der ältesten Steuern in Deutschland. Mit ihr besteuert der Fiskus Grundbesitz – egal ob es sich dabei nur um eine kleine Parzelle oder um ein großes Wohngrundstück handelt.

Warum braucht es eine Reform der Grundsteuer?

Die Grundstückswerte, anhand derer die Grundsteuer berechnet wird, gehen auf Daten aus den Jahren 1964 (Westen) und 1935 (Osten) zurück. Das führt jedoch dazu, dass ein 2015 errichtetes Objekt genauso bewertet wird, wie ein unsanierter Altbau aus den 60er-Jahren – verfassungswidrig, wie das Bundesverfassungsgericht 2018 feststellte. Deshalb sollen alle 36 Millionen Immobilien in Deutschland neu bewertet werden.

Ab wann gilt die neue Grundsteuer und was ändert sich?

Die neue Grundsteuer wird zum 1. Januar 2025 eingeführt. Ziel sei eine „unbürokratische, faire und verfassungsfeste Regelung“. Die Gesamtsumme der Einnahmen soll dabei nicht steigen, sie setzt sich dann nur anders zusammen. Da in das neue Bewertungsmodell neben der Größe des Grundstücks und der Gebäudefläche fortan auch die Lage einfließt, könnten auf einige Eigentümer höhere Kosten zukommen.

Was müssen Eigentümer jetzt tun?

Laut Angaben des Bundesfinanzministeriums wird voraussichtlich bis Ende März 2022 eine Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung durch eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Feststellungserklärung soll bis spätestens 31. Oktober 2022 auf der Steuer-Onlineplattform ELSTER hochgeladen werden. Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt bis Ende 2024. Sie ergibt sich aus dem Grundbesitzwert, der aus den übermittelten Daten errechnet wird, einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl und dem individuellen Hebesatz der Gemeinden.

Welche Daten werden benötigt?

In den meisten Bundesländern gilt das sogenannte „Bundesmodell“, das eine Vielzahl an Daten verlangt. Bei nicht bebauten Grundstücken sind das die Lage, einzelne Grundbuchdaten wie Grundbuchblatt, Gemarkung und Flurstücksnummer, die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert. Eigentümer von Wohngrundstücken müssen darüber hinaus noch die Wohnfläche, die Art der Immobilie, die Anzahl der Garagenstellplätze und das Baujahr des Gebäudes angeben. Die Daten finden die Steuerpflichtigen im Grundbuchauszug, in den Bauunterlagen, im Kaufvertrag oder in Miet- und Pachtverträgen.

Sachsen und das Saarland weichen vom Bundesmodell lediglich in der Steuermesszahl ab. Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen wenden hingegen ein eigenes Grundsteuermodell an.